DSL-Urteil des BGH: Umzug kein Grund für „Sonderkündigung”

Urteil zu DSL

Ein schneller Internetanschluss ist heutzutage in den meisten Gegenden Deutschlands Standard. Viele Menschen sind online: Sie pflegen im Internet Kontakte und Freundschaften, tauschen sich aus, sammeln Informationen, kaufen ein … Die Liste der Möglichkeiten ist lang. Das World Wide Web ist zu einem wichtigen Bestandteil unseres Lebens geworden.

Dementsprechend offerieren unzählige Provider einen Zugang zum Internet, dabei ist die DSL-Verbindung eine der gängigsten auf dem Markt. Das schnelle Internet wird von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Konditionen angeboten. DSL-Verbindungen funktionieren sowohl über die Telefonleitung als auch über das Kabelfernsehnetz. Es gibt günstige Verträge mit längeren Laufzeiten sowie Verträge mit einem teureren monatlichen Grundpreis, aber dafür kurzen Laufzeiten. Sobald ein Kunde einen Vertrag zu Sonderkonditionen eingeht, nimmt er in der Regel eine längere Mindestvertragslaufzeit in Kauf – schließlich rentieren sich niedrige Preise und/oder sogar kostenlose Hardware für den Anbieter erst nach frühestens einem Jahr Vertragslaufzeit.

Aus diesem Grund entschied der Bundesgerichtshof vor einigen Tagen, dass ein DSL-Kunde kein Recht auf eine vorzeitige Kündigung wegen eines Umzugs in ein nicht versorgbares Gebiet hat. Im konkret vorliegenden Fall hat ein Nutzer einen Vertrag mit einer Laufzeit über 24 Monate abgeschlossen, diesen aber bereits nach einem halben Jahr wegen seines Umzugs in ein vom Provider nicht abgedecktem Gebiet gekündigt. Der Provider wies die „Sonderkündigung” zurück und bestand weiterhin auf die Zahlung des vereinbarten Grundentgeltes. Zu Recht, wie sowohl der BGH als auch die ihm vorgelagerten Instanzen nun feststellten.

Das Gericht begründete sein Urteil wie folgt: Der Nutzer hätte einen Vertrag mit einer niedrigen Laufzeit wählen können, hat sich jedoch um der niedrigeren Kosten willen für ein Angebot mit langer Laufzeit entschieden. Durch diese Entscheidung ist der Nutzer in den Genuss von Vergünstigungen gekommen. Aus diesem Grund muss er nun auch das Risiko der längeren Laufzeit tragen. Ein Umzug – auch aus beruflichen oder familiären Gründen – ist kein wichtiger Grund hinsichtlich der Kündigung eines DSL-Vertrages. Schließlich habe der DSL-Anbieter keinen Einfluss auf die persönlichen Lebensumstände des Nutzers, so das Gericht. Auch wenn bei vielen Unternehmen eine vorzeitige Kulanzkündigung immer noch möglich sein wird, könnte das Urteil dafür sorgen, dass viele Nutzer nun bevorzugt Verträge mit kurzen Laufzeiten abschließen.